Netzwerk ökonomische Bildung und Beratung (NÖBB)

Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Netzwerk ökonomische Bildung und Beratung e.V.“, kurz „NÖBB e.V.“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Bochum. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zwecke und Grundsätze

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 und 7 der Abgabenordnung ist Zweck des Vereins die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Verein macht folgende Grundsätze zu den Maximen seines Handelns:

  • Wissenschaftliche Innovationen entstehen durch Kritik, Diversität und Wettbewerb.
  • In wissenschaftlichen Diskussionen zählt das Argument, nicht die Autorität der Person.
  • Wissenschaftliche Forschung soll einen Beitrag zu gesellschaftlich bedeutsamen Fragestellungen leisten.
  • Es gibt keine universellen ökonomischen Gesetze oder Kausalitäten im Sinne von Naturgesetzlichkeiten.
  • Es gibt nicht nur eine soziale Realität und eine soziale Wahrheit.
  • Die Volkswirtschaftslehre ist eine Sozialwissenschaft und keine Naturwissenschaft.
  • Die Volkswirtschaftslehre kann sich, wo es sinnvoll ist, an naturwissenschaftlichen Methoden orientieren, braucht für das Verständnis der sozialen Welt aber auch die         Erkenntnisse anderer Sozialwissenschaften.
  • Es gibt keine wertfreie Volkswirtschaftslehre. Ökonom*innen müssen sich ihrer Werturteile bewusst sein und diese offenlegen.
  • Der Verein bekennt sich zur methodischen und theoretischen Vielfalt ökonomischer Denkschulen.
  • Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Der Verein verwehrt sich aller dem Begriff der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit zuzurechnenden Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins.

(3) Auf seinen Grundsätzen aufbauend, verfolgt der Verein folgende Zwecke:

  1. Der Verein fördert und unterstützt den Pluralismus im Fach Volkswirtschaftslehre in Forschung und Wissenschaft. Er dient dabei als Plattform für einen kritischen und undogmatischen Austausch sowie zur Vernetzung von Wissenschaftler*innen verschiedener ökonomischer Denkschulen.
  2. Der Verein unterstützt Nachwuchswissenschaftler*innen, vor allem Doktorand*innen und Post-Doktorand*innen, materiell sowie immateriell in ihrer Ausbildung und Forschungstätigkeit. Mittels Unterstützung durch den Verein soll es Nachwuchswissenschaftler*innen ermöglicht werden, den bisherigen Stand der Volkswirtschaftslehre kritisch zu reflektieren und zur Weiterentwicklung der Methoden und der Erkenntnisse dieser Disziplin beizutragen. Hierfür fördert der Verein insbesondere die Vermittlung innovativer, disziplinübergreifender Methoden, Erkenntnisse und pluralistischer Forschungsansätze sowie die Ausrichtung der Forschung an aktuellen gesellschaftlichen Fragestellungen. Neben der fachlichen Ausbildung wirkt der Verein auch auf die Erwerbung beruflicher Fähigkeiten hin.
  3. Der Verein fördert eine gemeinwohlorientierte wissenschaftliche Beratung von privaten und öffentlichen Entscheidungsträger*innen. Gemeinwohlorientiert wird dabei im Sinne von ökonomischer, sozialer und ökologischer Nachhaltigkeit verstanden. Die Beachtung von ökonomischer, sozialer und ökologischer Nachhaltigkeit erfordert systemisches und plurales Denken und eine Vielfalt volkswirtschaftlicher Ansätze. Zu diesem Zweck strebt der Verein einen Wissens- und Informationsaustausch zwischen Wissenschaft und Praxis an. Der Verein unterstützt die Bildung von Netzwerken zwischen Wissenschaftler*innen mit einem pluralen Verständnis von Volkswirtschaftslehre und Entscheidungsträger*innen mit dem Ziel, wissenschaftliche Erkenntnisse für die Lösung gesellschaftlicher Probleme nutzbar zu machen und zugleich gesellschaftliche Impulse und Bedarfe in die Wissenschaft zu kommunizieren.

(4) Aktivitäten im Sinne der Vereinszwecke sind vor allem:

  • Unterstützung der Organisations- und Verwaltungsarbeit, die im Zusammenhang mit dem Verein entstehen
  • Unterstützung der Organisation von Konferenzen, Workshops, Lehrveranstaltungen, Gastvorträgen und ähnlichen wissenschaftlichen Veranstaltungen
  • Bezuschussung von Sachanschaffungen für Forschung und Lehre und Gewähren von Druckkostenzuschüssen für Publikationen
  • Unterstützung der Organisations- und Verwaltungsarbeit, die im Zusammenhang mit dem Angebot und der Durchführung von Lehrveranstaltungen und Gastvorträgen zur Ausbildung von Nachwuchswissenschaftler*innen entsteht
  • Unterstützung der Einrichtung und Durchführung von Doktorand*innen-Programmen, die in Kooperation mit anderen Institutionen aufgebaut werden und die der Förderung von Promotionsvorhaben dienen
  • Unterstützung der Organisation von Veranstaltungen zum Austausch und zur Beratung mit politischen und wirtschaftlichen Praxispartner*innen

(5) Die Verwirklichung des Vereinszweckes kann in finanzieller, personeller und ideeller Form geschehen.

§ 3 Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Alle Vereinsmitglieder verpflichten sich zu den Maximen nach § 2 Absatz 2.

(2) Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen und den vorgesehenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(3) Die Mitgliedschaft des Vereins unterteilt sich in ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

(4) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Ordentliche Mitglieder sollen vor allem Personen werden, die den Willen bekunden, die Arbeit und die Ziele des Vereins durch ihren Einsatz voranzubringen und zu unterstützen. Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Die Aufnahme erfolgt erst mit Zugang der schriftlichen Aufnahmeerklärung bei dem_der Antragsteller*in. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins mit Stimm- und Wahlrecht teilzunehmen.

(5) Fördermitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die glaubhaft machen, dass sie in der Lage sind, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Die Aufnahme erfolgt erst mit Zugang der schriftlichen Aufnahmeerklärung bei dem_der Antragsteller*in. Fördermitglieder werden in regelmäßigen Abständen über die Arbeit des Vereins informiert; darüberhinausgehende Mitwirkungsrechte bestehen nicht.

(6) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich durch ihr Wirken im Sinne des Vereinszweckes besondere Verdienste erworben haben. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes oder von zehn vom Hundert der ordentlichen Mitglieder durch die Mitgliederversammlung beschlossen, sofern die Einwilligung des_der Vorgeschlagenen bei der Beschlussfassung vorliegt. Mit der Ehrenmitgliedschaft sind keine besonderen Rechte verbunden.

(7) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages im Falle ordentlicher Mitglieder oder Fördermitglieder ist die Anrufung der Mitgliederversammlung statthaft, die letztgültig entscheidet. Über dieses Recht ist die aufnahmewillige Person durch den Vorstand zeitgleich mit der Ablehnung zu unterrichten.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Zahlungsweise wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgesetzt. Diese ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen und zu ändern. Die Beitragsordnung ist den Vereinsmitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen. Für Ehrenmitglieder werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen ihrer Auflösung,
  2. durch Erklären des Austritts aus dem Verein durch das Mitglied oder
  3. durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.

(2) Ein Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Ein Ausschluss eines Mitgliedes ist nur möglich, wenn sich das Mitglied mit seiner Beitragspflicht länger als zwölf Monate in Verzug befindet und trotz schriftlicher Mahnung die Zahlung nicht leistet oder mit seinem Verhalten die Arbeit oder Ziele des Vereins grob schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs durch persönliche oder schriftliche Äußerung zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied in einem Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist binnen sechs Wochen die Anrufung der Mitgliederversammlung statthaft; diese hat suspensive Wirkung. Die Anrufung ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen; dieser macht den Ausschluss zum Beratungsgegenstand der nächstmöglichen Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet letztgültig über den Ausschluss.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 bleiben bis zum Wirksamwerden der Beendigung der Mitgliedschaft die Pflichten und Rechte des Mitglieds vollumfänglich bestehen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Entscheidung über die Ausrichtung der Tätigkeit des Vereins, die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands, die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, die Wahl des_der Kassenprüfer*in sowie die Wahrnahme der weiteren durch diese Satzung eingeräumten Rechte und Pflichten.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mindestens einmal im Laufe des Geschäftsjahres einberufen. In die vorläufige Tagesordnung sind unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieser Satzung auch alle Beratungsgegenstände aufzunehmen, die ein ordentliches Mitglied dem Vorstand zur Befassung im Rahmen der Mitgliederversammlung angezeigt hat. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch per Brief, per Fax oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Das Einladungsschreiben gilt den ordentlichen Mitgliedern als zugestellt, wenn es an die letzte, dem Verein bekannte angegebene Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins sind bereits mit der Einberufung der Mitgliederversammlung vollumfänglich bekannt zu machen.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn zehn vom Hundert der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangen. Die Frist nach Absatz 2 Satz 3 verkürzt sich für die Einberufung auf zehn Tage; im Übrigen bleiben die Regelungen von Absatz 2 unberührt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, welche insbesondere Regelungen zum Gang des Verfahrens, zu Abstimmungen und zu Wahlen enthält und bestimmt eine Sitzungsleitung sowie eine_n Schriftführer*in. Die Mitgliederversammlung beschließt die endgültige Tagesordnung; hierbei kann jedes ordentliche Mitglied Anträge auf Änderung der vorläufigen, mit der Einberufung versandten Tagesordnung stellen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(5) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimm- und Wahlrecht von natürlichen Personen kann persönlich oder in Vertretung durch schriftliche Bevollmächtigung ausgeübt werden, solange der_die Vertreter*in nicht mehr als drei Mitglieder vertritt. Es entscheidet die einfache Mehrheit solange gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen nicht anders vorsehen. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das allen Mitgliedern des Vereins auf Wunsch zugänglich gemacht wird. Es ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

  1. dem_der Vorsitzenden,
  2. dem_der stellvertretenden Vorsitzenden und
  3. dem_der Schatzmeister*in.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind nur die_der Vorsitzende und die_der stellvertretende Vorsitzende. Diese sind zur Einzelvertretung berechtigt. Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder werden.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange kommissarisch tätig, bis ein Nachfolger bestimmt worden ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ende der Amtszeit aus, so wird durch die Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die verbliebene Amtszeit vorgenommen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Einberufung von Vorstandsitzungen, die Beschlussfassung und die über die in der Satzung festgelegten Zuständigkeiten hinausgehende Bereichsverantwortung regelt.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zusammen mit Vorstand eine*n Kassenprüfer*in für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Der_die Kassenprüfer*in kann nicht zugleich Vorstandsmitglied sein. § 9 Absatz 2 Sätze 2 und 4 finden entsprechend Anwendung.

(2) Der_die Kassenprüfer*in prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Vereins und erstattet der Mitgliederversammlung hierzu Bericht.

§ 11 Änderung der Satzung

Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder erfolgen. Der Beschluss muss die Änderung im Wortlaut umfassen.

§ 12 Auflösung

Eine Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder erfolgen. Im Falle der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung eine_n Liquidator*in. Verbleibendes Vermögen fällt dem Verein „Netzwerk Plurale Ökonomik e.V.“, mit Sitz auf dem Willy-Brandt-Platz 5 in 69115 Heidelberg, zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Bochum, 23.10.2018